Masseunzulängliche Verfahren – Probleme erkennen, Haftung vermeiden

Massehaltige Unternehmensinsolvenzverfahren gehen seit Jahren zahlenmäßig zurück. Auch bei Betriebsfortführungsverfahren sind die Masseverbindlichkeiten nicht immer nach Eröffnung gedeckt  und auch in vielen Verfahren über das Vermögen natürlicher Personen werden  sehr häufig Insolvenzverfahren „knapp an der Grenze“ oberhalb einer Verfahrenskostendeckung eröffnet. Nicht weit ist dann das Thema der gesetzlichen Haftungsvermutung des § 61 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter. Mit dem „ESUG“ waren sogar neue Haftungsgefahren für den (vorläufigen) Sachwalter und den eigenverwaltenden Geschäftsleiter bei der Überwachung des Nichteintretens von „Nachteilen“ für die Gläubiger und damit im Bereich „korrekter Masseverbindlichkeitsbegründung“ entstanden, die über § 60 InsO haftungsrelevant werden können. Auch der Gläubigerausschuss hat die Masseunzulänglichkeit und ihre gesetzlichen Folgen zu überwachen; Massegläubiger erwarten eine korrekte Befriedigungsreihenfolge und gfs. Absicherungen.

 

Das Seminar befasst diese Themen mit vielen praktischen Beispielen aus der Rechtsprechung. Der Referent zeigt Lösungen auf und erläutert sie anhand v. Praxisfällen zu den Themenkreisen.

Themenschwerpunkte:

I. Entstehungsformen der Masseunzulänglichkeit

  •  Stundungsverfahren
  • „Aufgezwungene“ Betriebsfortführung und Masseunzulänglichkeitsbewältigung bei der Betriebsfortführung
  • Vorausschau im Insolvenzgutachten auf die (reine) Verfahrenskostendeckung (§ 26 Abs.1 InsO)

II. Erscheinungsformen der Masseunzulänglichkeit und Interferenzen zwischen §§ 208, 60 und 61 InsO

  • Die richtige Anzeige der Masseunzulänglichkeit
  • Verzögerte Masseunzulänglichkeitsanzeige, temporäre Masseunzulänglichkeit und Falschbefriedigung
  • Die Befriedigungsreihenfolge, die Massetabelle, die Zustellung der Anzeige an Gläubiger
  • persönliche Haftungsgefahr nach § 61 InsO für den Insolvenzverwalter
  • Abgrenzung der Haftungstatbestände §§ 61, 60 InsO insbesondere bei Betriebsfortführung
  • Haftungsvermeidung und Exkulpation: Absprachen und Zusammenarbeit mit dem Insolvenzgericht und Involvierung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses
  • Masseunzulänglichkeit bei Prozessführung
  • Masseunzulänglichkeit und öffentlich-rechtliche Pflichtenstellung
  • Masseunzulänglichkeitsvermeidung durch richtige Freigabe beim selbständigen Natural-Schuldner (§ 35 Abs.2 InsO), Absprachen mit dem Gericht

III. Absicherung v. Massegläubigern

  • Zahlungsverlangen und „Einzelermächtigung“
  • Privilegierung durch Nutzung eines „Treuhandkontenmodells“ ?
  • Verjährungsprüfung
  • Verhalten in „Erpressungssituationen“

IV. Sonderproblem Eigenverwaltung

  • Masseunzulänglichkeit und Anzeige mangelhafter Eigenverwaltung durch den Sachwalter
  • Verhinderung unangemessener Begründung von Masseverbindlichkeiten, „Einzelermächtigung“ gem. neuer gesetzlicher Regelung in der Eigenverwaltung
  • Übernahme der Kassenführung; vermittelnde Mechanismen

 

Termin: 06.10.2022

Dauer: 5 Stunden nach FAO

Ort: SeaSide Park Hotel Leipzig, Richard-Wagner-Straße 7, 04109 Leipzig Für Verpflegung ist gesorgt

Kosten: 495,00 EUR netto pro Person zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer bzw. 445,00 EUR pro Person ab dem zweiten Teilnehmer aus derselben Kanzlei

Eine kostenfreie Stornierung ist bis zu 2 Wochen vor der Veranstaltung möglich.

Referent: RiAG Frank Frind (Insolvenzgericht Hamburg)

Richter am Amtsgericht Hamburg Frank Frind hat über 25 Jahre praktische Erfahrung im Insolvenzrecht. Er ist u.a. Mitglied des Vorstandes des „Bundesarbeitskreis Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e.V.“ (BAKInso e.V.), Mit-Herausgeber der Fachzeitschrift ZInsO,  des Werkes „Unternehmenssanierung und Betriebsfortführung“, Verfasser des „Praxishandbuch Privatinsolvenz“, Mitautor im Beck-OK-InsO, im Werk Kroiß (Hrsg.)„Rechtsprobleme durch COVID-19 in der anwaltlichen Praxis“ (Nomos Verlag), im Sanierungsrechtskommentar (Nomos) und im  „Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht“. Er war Sachverständiger des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zu insolvenzrechtlichen Gesetzentwürfen.

 


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